Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Text
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf Grund der bei ihr eingelangten Meldungen nach dieser Verordnung jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 8 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Paragraph 11, Die Oesterreichische Nationalbank hat den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf Grund der bei ihr eingelangten Meldungen nach dieser Verordnung jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen eins bis 8 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Dokumentnummer
NOR12048809
Alte Dokumentnummer
N3198620874J